Mein Standpunkt zu „Drehtürinsolvenzen“ in der INDat

Ganz aktuell ist ein neuer Beitrag, mein Standpunkt zum Thema „Drehtürinsolvenz vermeiden mit § 14 StaRUG analog“, in der Fachzeitschrift INDat erschienen (Fundstelle ist INDat Ausgabe 01_2024, S. 58).

Vorschlag: § 14 StaRUG analog für Fortführungspläne im Insolvenzplanrecht
Darin habe ich meinen Vorschlag artikuliert, auch bei Fortführungsplänen im Insolvenzplanrecht eine Erklärung analog dem Restrukturierungsplan nach § 14 StaRUG zur Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu verlangen.

Nachhaltige Unternehmenssanierung
Entscheidend und gewollt muss doch eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens sein. Nicht zuletzt auch deswegen, um Folgeinsolvenzen und damit weitere Zahlungen, z.B. für Insolvenzgeld, zu vermeiden.

Vertrauen der Marktteilnehmer in einen „gesunden“ Markt
Es geht hier nämlich insbesondere auch um das Vertrauen aller (übrigen) Marktteilnehmer in den „gesunden“ Markt: Diese Bedeutung ist umso wichtiger, als der Gesetzgeber die Insolvenzgründe aufgeweicht hat, z.B. durch die geänderten Regelungen zur Überschuldung und zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Früherkennungssystem bei haftungsbeschränkten Unternehmen
Haftungsbeschränkte Unternehmen sind nicht zuletzt durch § 1 StaRUG (sowieso) verpflichtet, ein Früherkennungssystem vorzuhalten, diese Verpflichtung gilt auch für den Insolvenzverwalter. Ergo: Ein saniertes Unternehmen wird nicht über Gebühr belastet, wenn es diese ohnehin vorzuhaltenden Informationen aus dem Frühwarnsystem zur Bestandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber den Gläubigern offenlegen muss.

Keine Chance für Zombieunternehmen
Damit würde nicht zuletzt auch die reinigende Wirkung der Insolvenz wieder eingeführt und es würden so z. B. auch Zombieunternehmen vom Markt genommen werden.