Unser Beitrag in der Zeitschrift für Risikomanagement
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Risikomanagement (Fundstelle: ZfRM 06.23, 170) ist von Cornelius Nickert und Anne Nickert Beitrag „Früherkennungs- und Risikomanagementsysteme – Ausführungen zur Hinweis- und Prüfpflicht von Insolvenzgründen in der Beratung“ erschienen.
Beratung zu Sanierungskonzept: Schadenersatz wegen fehlendem Hinweis auf Insolvenzgefahren
Der Beitrag geht auf ein aktuelles Urteil des OLG Bamberg vom 31.7.2023 zurück: In dem dort zugrundeliegenden Fall wurde ein Unternehmensberater, der mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragt war, auf Schadenersatz verurteilt, weil er den Geschäftsführer einer GmbH nicht auf Insolvenzgefahren hingewiesen und diese auch nicht geprüft hatte.
Der Berater hatte im Auftrag unter anderem einen Hinweis dazu aufgenommen, dass er keine Rechtsberatungsleistungen erbringt – und im Übrigen auch nur für Vermögensschäden haftet, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Beides hat das urteilende Oberlandesgericht nicht gelten lassen.
Trotz des bedingt positiven Gutachtens kam es im weiteren Verlauf zur Insolvenzeröffnung bei der beratenen GmbH – und der Berater wurde auf Schadenersatz verurteilt.
Übertragbarkeit auf Beratung zu Risikomanagement- und Früherkennungssystemen
Unseres Erachtens ist diese Entscheidung auf die Beratung zu Früherkennungssystemen übertragbar: Die Analyse der Insolvenzgründe kann aus unserer Sicht – als Kernelement der Früherkennung – vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Beratung von Risikomanagementsystemen, denn die Risikoanalyse und die Ermittlung der Risikotragfähigkeit sind deren Kernaufgabe.
Insolvenzgründe berücksichtigen und das auch dokumentieren
Wichtig ist daher, als Berater bei der Einrichtung beziehungsweise der Pflege des Früherkennungssystems immer auch die Insolvenzgründe zu berücksichtigen – und das dann auch so zu dokumentieren.