Erhöhte Verantwortung für Steuerberater bei der Dokumentation und Plausibilisierung von Sanierungskonzepten

In einem aktuellen Urteil hat der BGH zu Sale-and-lease-back beim Gesellschafter entschieden (BGH_v._21.5.2026_IX_ZR_168-24-Anfechtung-Sale-and-Lease-Back.pdf). Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Tätigkeit von Steuerberatern im Rahmen von Sanierungskonzepten ihrer Mandanten.

Die Auswirkungen des aktuellen BGH-Urteils für Steuerberater

Steuerberater, die Krisenmandanten bei Sanierungsentscheidungen begleiten, tragen nach diesem Urteil eine erhöhte Verantwortung bei der Dokumentation und Plausibilisierung von Sanierungskonzepten. Der BGH verlangt für ein anerkennungsfähiges Sanierungskonzept ausdrücklich eine Verlustanalyse, eine Beurteilung der Zukunftsrentabilität und konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife – Elemente, die typischerweise in einem IDW S6-Gutachten oder vergleichbaren Sanierungsgutachten enthalten sind.

Erforderlich ist eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18; vom 3. März 2022, aaO Rn. 83). Die Reduzierung allein der Schulden ist für eine Sanierung in der Regel nicht erfolgversprechend, wenn dadurch die Ursachen der Krise nicht beseitigt werden und in der Zukunft unverändert fortwirken würden. Ihre Beseitigung ist die Grundlage jeder erfolgversprechenden Sanierung, sofern die Krise nicht ausnahmsweise lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 40; vom 3. März 2022, aaO). ……..

Bei einem nicht kostendeckenden Geschäftsbetrieb können absehbar neue Gläubiger nicht befriedigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 30). Es reicht daher nicht aus, den Liquiditätsbedarf der Schuldnerin in den Blick zu nehmen. Die Ursachen der Krise, ob diese aus dem Ausfall berechtigter Forderungen resultierte oder ob der Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich, insbesondere nicht kostendeckend oder sonst mit Verlusten arbeitete (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 34 f; vom 3. März 2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 82 f), lassen sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass Steuerberater bei der Begleitung von Sale-and-lease-back-Transaktionen in der Krise nicht nur auf die Angemessenheit von Kaufpreis und Miete achten sollten, sondern die gesamte Transaktionsstruktur einschließlich Nebenabsprachen (Aufrechnungslagen, Zweckbindungen, Patronatserklärungen, Anteilsübertragungen) dokumentieren und rechtlich bewerten müssen. Die Beweis- und Darlegungslast liegt zwar grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Sobald jedoch hinreichende Indizien für einen Benachteiligungsvorsatz vorliegen, muss der Anfechtungsgegner (bzw. der Sanierungsberater im Nachhinein) belegen können, dass zum Zeitpunkt der Transaktion ein bereits in Umsetzung befindliches, ernsthaft erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag.

Hier liegt unseres Erachtens eine bislang unbeachtete weitere Haftungsgefahr

Diese Gedanken kann man auf die reine „Bilanzsanierung“ zum Bilanzstichtag übertragen. Soll z. B. ein Rangrücktritt eine bestehende Überschuldung (zu Liquidationswerten!) ausschließen, wird dies möglicherweise bei der Verlustgesellschaft für die Annahme der Unternehmensfortführung alleine nicht mehr ausreichen. Es liegt der Schluss nahe, dass dann der Rangrücktritt so viel „Luft“ lassen muss, dass im folgenden Jahr keine Überschuldung eintritt.

Die Auswirkungen des aktuellen BGH-Urteils für Unternehmen

Für Unternehmen in der Krise verschärft das Urteil die rechtlichen Anforderungen an Sale-and-lease-back-Transaktionen als Sanierungsinstrument erheblich. Ein wertäquivalenter Kaufpreis und eine marktübliche Miete allein schützen ein solches Geschäft künftig nicht automatisch vor der Vorsatzanfechtung, da der BGH ausdrücklich klarstellt, dass hierbei nicht die Grundsätze der kongruenten Deckung gelten.

Besonders risikobehaftet sind Konstellationen, in denen der Vertragspartner eine dem Schuldner nahestehende Person ist (etwa ein Mehrheitsgesellschafter), in denen durch den Verkaufserlös eine Aufrechnungslage zugunsten des Käufers entsteht, oder in denen die erzielte Liquidität zweckgebunden zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet wird, für die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen mithaftet. Unternehmen sollten daher bei Sale-and-lease-back-Vereinbarungen in der Krise strikt darauf achten, dass keine derartigen „besonderen Vorteile“ für den Käufer oder „besonderen Nachteile“ für die übrigen Gläubiger entstehen.

Entscheidend ist zudem, dass ein bloßer Liquiditätsbedarf keine ausreichende Rechtfertigung darstellt. Der BGH fordert ein dokumentiertes, schlüssiges Sanierungskonzept, das die tatsächlichen Krisenursachen analysiert und mit konkreten Maßnahmen adressiert – eine reine Innenfinanzierung durch Verkauf von Betriebsgrundstücken reicht nicht, wenn die operativen Verlustursachen unverändert fortbestehen. Unternehmen, die zentrale Betriebsgrundstücke veräußern, auf die sie für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs zwingend angewiesen sind, geraten zusätzlich in den Fokus, weil dies als Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz gewertet werden kann, unabhängig davon, ob es sich um den letzten werthaltigen Vermögensgegenstand handelt.

Der Sachverhalt zum aktuellen BGH-Urteil

Die Klägerin war bis Juli 2019 mit 87,5 Prozent Mehrheitsgesellschafterin der insolventen N. GmbH („Schuldnerin“). Muttergesellschaft der Klägerin war eine chinesische N. Co. Ltd., die zwei Patronatserklärungen über insgesamt 5 Millionen Euro zugunsten der Schuldnerin abgegeben hatte. Ende 2018 deutete sich eine erhebliche finanzielle Schieflage an: Der Geschäftsführer teilte der Klägerin per E-Mail vom 30. Januar 2019 mit, die „Cash-Situation“ sei dramatisch und Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Am 24. April 2019 bezifferte er den Cash-Bedarf inklusive Restrukturierung auf rund 3,3 Millionen Euro.

Am selben Tag schlossen Klägerin und Schuldnerin einen Darlehensvertrag über 500.000 Euro. Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 2019 verkaufte die Schuldnerin ihre Betriebsgrundstücke im Wege eines Sale-and-lease-back-Geschäfts an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 3,5 Millionen Euro und mietete sie zeitgleich für 29.167 Euro monatlich zurück. Am gleichen Tag verkaufte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin für je 1 Euro an die beiden Mitgesellschafter. Von den 3,5 Millionen Euro Kaufpreis zahlte die Klägerin 3 Millionen Euro und verrechnete den Rest mit ihrer Darlehensforderung. Zusätzlich überwies sie 7,3 Millionen Euro zur Ablösung eines Bankdarlehens der Schuldnerin.

Im Juni 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Kündigung des Mietverhältnisses verlangte die Klägerin Räumung und Herausgabe der Grundstücke. Der Insolvenzverwalter erhob Widerklage auf Rückübertragung des Eigentums, gestützt auf Vorsatz- und Schenkungsanfechtung (§§ 133, 134 InsO). Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Widerklage ab und gaben der Räumungsklage statt. Der Insolvenzverwalter legte Revision zum BGH ein.

Die Entscheidung des BGH

Der IX. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Die Anfechtung nach § 134 InsO (Schenkungsanfechtung) und nach § 133 Abs. 4 InsO (Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen) hat der BGH – anders als die Vorinstanzen fehlerhaft begründet – im Ergebnis bestätigt verneint, da eine vollwertige Gegenleistung vorlag und keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung feststellbar war.

Entscheidend sind die Ausführungen zur Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Der BGH stellt zwei zentrale Leitsätze auf: Erstens ist Zahlungseinstellung nur ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners. Aus rein interner Kommunikation zwischen Organen und Gesellschaftern kann sie nicht abgeleitet werden. Das Berufungsgericht hatte daher zu Recht die interne E-Mail vom 30. Januar 2019 an die Gesellschafterin nicht als Zahlungseinstellung gewertet, aber verfahrensfehlerhaft eine spätere E-Mail vom 25. April 2019 übergangen, in der die Schuldnerin gegenüber Lieferanten und dem Stromversorger ihre Zahlungsschwierigkeiten offenbarte – dies kann sehr wohl eine nach außen wirkende Zahlungseinstellung begründen.

Zweitens und entscheidender: Der Schuldner kann bei einem Sale-and-lease-back-Geschäft über Betriebsgrundstücke mit Benachteiligungsvorsatz handeln, wenn er dem Vertragspartner – über den bloßen Leistungsaustausch hinaus – besondere Vorteile verschafft oder besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger herbeiführt. Das Berufungsgericht hatte fälschlich die Grundsätze zur Anfechtung kongruenter Deckungen angewandt und allein auf die Wertäquivalenz der Leistungen abgestellt. Maßgeblich ist aber eine Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der künftigen Vertragsfolgen.

Der BGH listet mehrere vom Berufungsgericht übersehene Indizien auf, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen können: Die durch das Geschäft begründete Aufrechnungslage zugunsten der Klägerin, die mögliche mittelbare Entlastung der Muttergesellschaft aus ihren Patronatserklärungen, den symbolischen Anteilsverkauf für 1 Euro als Indiz für die als aussichtslos eingeschätzte Sanierung, die mögliche Zweckbindung der Kaufpreismittel zur Bedienung von Verbindlichkeiten, für die die Klägerin oder ihre Muttergesellschaft mithafteten, sowie die zehnjährige Mietbindung ohne Rückkaufoption, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin dauerhaft belastete. Zudem verlangt der BGH für ein taugliches Sanierungskonzept mehr als bloße Liquiditätsbeschaffung: Es muss die eigentlichen Krisenursachen beseitigen und dazu eine Analyse der Verlustursachen, eine Rentabilitätsprognose und konkrete Sanierungsmaßnahmen umfassen. Hier bestätigt der BGH die bislang im Urteil vom BGH v. 3.3.2020 – IX ZR 78/20 vertretene Auffassung, dass das Sanierungsgutachten aufzeigen muss, dass durch die erwirtschaftete Rentabilität erforderliche Ergebnis ausreichen muss, um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit auszuschließen.

Ein weiteres wichtiges Urteil in diesem Kontext vom OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf v. 16.4.2026 – 12 U 25/25 entschieden, dass die Überschuldung in der Handelsbilanz ein Indiz für die insolvenzrechtliche Überschuldung ist. Diese ist aber nach eigenen Bewertungsregelungen zu „messen“ und folgt dem Konzept der Liquidation. Dies ist der Wert, der sich bei Zerschlagung des Unternehmens bei einer Einzelveräußerung jedes Gegenstands erzielen lässt, streng genommen also ein „Preis“, vgl. Nickert ZInsO 2013, 1722. Bei der Ermittlung dieses Preises sind insolvenzspezifische Umstände zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere bestehende und dokumentierte stille Reserven, vor allem aber „stille Lasten“. „Besteht keine Fortführungsprognose, erfolgt die Bewertung stets zu Liquidationswerten, also mit dem Wert, der sich bei Zerschlagung des Unternehmens bei einer Einzelveräußerung jedes Gegenstands erzielen ließe. Hierbei sind die regelmäßig wertmindernden insolvenzspezifischen Umstände zu berücksichtigen, zu denen etwa die Erforderlichkeit eines zügigen Zwangsverkaufs, die damit verbundene mangelnde Funktionsüberprüfbarkeit sowie die entfallende Gewährleistung, und die zu erwartenden Aufwendungen für die Veräußerung gehören.

Steuerberater sollten daher für ihre Krisenmandanten auf eine belastbare Liquiditätsplanung und laufende Dokumentation der Zahlungsfähigkeit hinwirken, da interne Kommunikation zwar keine Zahlungseinstellung nach außen begründet, aber sehr wohl als Indiz für die wirtschaftliche Gesamtlage herangezogen werden kann und Aussagen gegenüber externen Dritten (Lieferanten, Energieversorgern) unmittelbar eine Zahlungseinstellung begründen können. Ferner ist diese Planung erforderlich, um zu beurteilen, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder in Kürze sein wird, weil dies das Erfordernis eines kurzfristigen Zwangsverkaufs signifikant steigert.

Der Praxis-Tipp von Nickert & Nickert

Bei Sale-and-lease-back-Geschäften in der Unternehmenskrise sollte vor Abschluss stets ein dokumentiertes, in sich schlüssiges, Sanierungskonzept vorliegen, das die tatsächlichen Krisenursachen (nicht nur den Liquiditätsbedarf) analysiert und bereits im Ansatz umgesetzt ist – im Idealfall durch ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 oder vergleichbarem Standard belegt, wenigstens aber nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Zusätzlich ist zwingend zu prüfen und zu dokumentieren, dass durch die Transaktion keine „besonderen Vorteile“ für den Erwerber entstehen (etwa Aufrechnungslagen oder Zweckbindungen der Kaufpreiszahlung zugunsten des Erwerbers oder mit ihm verbundener Gläubiger) und keine „besonderen Nachteile“ für die übrigen Gläubiger, etwa durch dauerhafte, unkündbare Mietbindungen ohne Rückkaufoption.

Wird das Geschäft mit einer dem Schuldner nahestehenden Person abgeschlossen, empfiehlt sich zudem eine besonders sorgfältige, unabhängig dokumentierte Entscheidungsfindung (etwa durch Einholung eines Fairness-Gutachtens), um dem – wenn auch nicht allein tragenden – Indiz der Nähebeziehung wirksam zu begegnen.