Steuerberatung in der Krise: Die HGB-Bilanz ist kein Überschuldungsstatus

In Krisenmandaten reicht der Blick in die HGB-Bilanz oft nicht aus. Unser neuer BeitragSteuerberatung in der Krise: Die HGB-Bilanz ist kein Überschuldungsstatus im STB Web Newsletter zeigt, welche Warnsignale Steuerberater im Alltag ernst nehmen sollten, wo Haftungsrisiken entstehen und warum eine saubere Abgrenzung des eigenen Auftrags immer wichtiger wird.

 

HGB-Bilanz reicht nicht aus, um Insolvenzreife auszuschließen
Für Steuerberater ist wichtig: Eine HGB-Bilanz zeigt nicht automatisch, ob ein Mandant insolvenzrechtlich überschuldet ist. Gerade in der Krise reicht der Blick auf Buchwerte, Fortführungsannahmen oder das ausgewiesene Eigenkapital nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr eine eigenständige Prüfung nach § 19 InsO, die sich an den tatsächlichen Werten und Risiken zum jeweiligen Stichtag orientiert.

 

Entscheidend sind die insolvenzrechtlich relevanten Werte
Besonders bei Immobilien, Beteiligungen, Forderungen und Rückstellungen können die insolvenzrechtlich relevanten Werte deutlich von den HGB-Werten abweichen. Wer hier zu schematisch arbeitet, riskiert Fehleinschätzungen und damit auch erhebliche Haftungsgefahren für Mandanten und Berater.

 

Krisensignale wie z. B. Liquiditätsengpässe ernst nehmen
Im Arbeitsalltag sollten Steuerberater deshalb Krisensignale wie Liquiditätsengpässe, wiederholte Verluste, negatives Eigenkapital oder Zahlungsrückstände besonders ernst nehmen.

 

Grenzen Sie Ihren Aufrtrag klar ab
Ebenso wichtig ist es, die eigene Rolle sauber abzugrenzen und schriftlich festzuhalten, ob nur laufende Abschlussarbeiten erbracht werden oder auch eine insolvenzrechtliche Einschätzung erwartet wird. Sobald wesentliche Bewertungsfragen auftauchen, sollten externe Spezialisten für Bewertung oder Insolvenzrecht frühzeitig eingebunden werden.

 

Denken Sie immer die Dokumentation mit
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie bei Krisenmandaten nicht nur die Bilanz, sondern dokumentieren Sie Warnsignale, klären Sie den Auftrag schriftlich und stoßen Sie bei Bedarf sofort eine insolvenzrechtliche Prüfung an.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung des Überschuldungsstatus benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.