Fortführungsprognose

Von Kollege zu Kollege: Wir beraten Unternehmen ebenso wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer rund um die Frage der Fortführungsannahme (going concern, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) und wirken bei der Erstellung des Anhangs und/oder Lageberichts mit, insbesondere beim Prognosebericht, beim Chancen- und Risikobericht sowie bei der Aussage zu bestandsgefährdenden Entwicklungen.

 

Sofern zur Begründung der Fortführungsprognose Verträge als sachverhaltsgestaltende Maßnahmen erforderlich sind (Rangrücktritt, Patronatserklärung etc.), erstellen wir als Rechtsanwälte für Sie oder Ihre Mandanten die Verträge. Wir rechnen hier zum Festpreis ab.

 

Wir erstellen dagegen KEINE Jahresabschlüsse und/oder Steuererklärungen.

 

Außerdem beraten wir Steuerberater und Wirtschaftsprüfer rund um ihre Hinweispflichten aus § 102 StaRUG (Hinweis bei Erstellung des Jahresabschlusses auf möglicherweise vorliegende Insolvenzgründe).

Ihr Nutzen

Haftungsvermeidung für den Unternehmer durch eine dokumentierte, transparente und rechtskonforme Finanzkommunikation.
Haftungsvermeidung
für den
Steuerberater/
Wirtschaftsprüfer.